Die Grundrechtseinschränkungen seien eine Straftat gemäss Art. 275 StGB. Viele Leute seien depressiv geworden und/oder hätten ihre Einkommen verloren. In seiner Eingabe vom 25. April 2020 ergänzt der Beschwerdeführer, er habe die Weisungsbefugnis von F.________ überschätzt. Dieser habe einen sehr guten Artikel über das Coronavirus geschrieben. Er, der Beschwerdeführer, ziehe daher seine Anzeige nach Art. 258 StGB bezüglich F.________ zurück. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 teilt der Beschwerdeführer mit, er ziehe die Anzeige – Art. 258 und Art. 275 StGB – gegen F.________ zurück. Die alten Medien seien ja sehr im Umbruch;