1. Am 6. April 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen die im Rubrum genannten Beschuldigten nicht an die Hand. Dagegen erhob H.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit undatiertem Schreiben (Poststempel: 24. April 2020) Beschwerde. Am 25. April 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin leistete der Beschwerdeführer am 5. Mai 2020 eine Sicherheitsleitung von CHF 1‘000.00. Am 4. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.