Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 181 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Mai 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigte 3 D.________ Beschuldigte 4 E.________ Beschuldigter 5 F.________ Beschuldigter 6 G.________ Beschuldigter 7 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern H.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Schreckung der Bevölkerung und Angriffs auf die verfassungsmässige Ordnung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 6. April 2020 (BM 20 11359) 2 Erwägungen: 1. Am 6. April 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen die im Rubrum genannten Be- schuldigten nicht an die Hand. Dagegen erhob H.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit undatiertem Schreiben (Poststempel: 24. April 2020) Be- schwerde. Am 25. April 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin leistete der Be- schwerdeführer am 5. Mai 2020 eine Sicherheitsleitung von CHF 1‘000.00. Am 4. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stel- lungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. Der Beschwerdeführer macht in seiner – gleichermassen wortreichen wie schwer verständlichen – Beschwerdeschrift in Erweiterung seiner bereits in der Anzeige ausgeführten Verschwörungstheorien (u.a. UNO als Weltregierung; P.________ «als Tochter einer Trinkerin und eines zwangsgestörten Autisten») zur Sache Fol- gendes geltend: Nur diejenigen, welche keinen Verstand hätten, liessen sich in Pa- nik und in Hysterie versetzen. Viele Wissenschaftler seien mit den eingesetzten Massnahmen zur Pandemiebekämpfung (bzw. dem «Pandemiemärchen») nicht einverstanden. Jedoch würden diese von den «Zensurmedien» gemieden. Durch das Coronavirus seien – auch im Vergleich zu einer starken Grippesaison – in der Schweiz nicht viele Menschen gestorben. Seriöse Analysten würden von 30 Toten durch SARS-CoV-2 ausgehen. Das Internet habe den Massenmedien die Deu- tungshoheit genommen. Das störe A.________, ein gescheiterter Jazzpianist, so- wie die Mitläufer, namentlich C.________, D.________ oder der «Bauerntrottel B.________». Diese hätten einen temporären Polizeistaat eingerichtet. Die Grund- rechtseinschränkungen seien eine Straftat gemäss Art. 275 StGB. Viele Leute sei- en depressiv geworden und/oder hätten ihre Einkommen verloren. In seiner Einga- be vom 25. April 2020 ergänzt der Beschwerdeführer, er habe die Weisungsbefug- nis von F.________ überschätzt. Dieser habe einen sehr guten Artikel über das Coronavirus geschrieben. Er, der Beschwerdeführer, ziehe daher seine Anzeige nach Art. 258 StGB bezüglich F.________ zurück. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 teilt der Beschwerdeführer mit, er ziehe die Anzeige – Art. 258 und Art. 275 StGB – gegen F.________ zurück. Die alten Medien seien ja sehr im Umbruch; er ent- schuldige sich mithin «für die umständliche Parteinahme Unsererseits». 3. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es kann ausnahmsweise offen- gelassen werden, ob der Beschwerdeführer mit Blick auf die angezeigten Delikte (Schreckung der Bevölkerung nach Art. 258 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches [StGB; SR 311] und Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung nach Art. 275 StGB) durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich 3 geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO), da die Beschwerde ohnehin materiell offensichtlich unbe- gründet ist. Im Weiteren wird, da es sich um eine Laienbeschwerde handelt, der beantragte Rückzug der Anzeige gegen F.________ als Rückzug der Beschwerde gewertet. Somit ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde – die Nichtanhand- nahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer bloss mit A-Post zugestellt – grundsätzlich einzutreten, soweit er sie nicht zurückgezogen hat. 4. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Mit aufgegebenen Schreiben vom 11.03.2020 und 17.03.2020 werden den angezeigten Personen im Zusammenhang mit den angeordneten Massnahmen bzw. den damit kommentierten und veröffent- lichten Berichterstattungen betreffend die Corona-Virus Bekämpfung zusammengefasst vorgeworfen, die Bevölkerung damit in eine Massenhysterie versetzt, die Kinder traumatisiert, die alten Personen diskriminiert, das soziale Leben der Menschen unrechtmässig reduziert und dadurch auch die Wirt- schaft geschädigt zu haben. […] Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die im Zusam- menhang mit der weltweiten Ausbreitung des Corona-Virus durch die angezeigten Personen getroffe- nen Massnahmen oder die hierüber erfolgten Berichterstattungen im Sinne der angezeigten Tat- bestände strafrechtlich relevant sein könnten. Zwischenzeitlich wurden praktisch in allen Ländern der Welt analoge Massnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus getroffen, um die Bevölkerung so gut als möglich zu schützen. Infolge Fehlens von strafrechtlich relevanten Sachverhalten bzw. von anzu- wendenden Straftatbeständen sowie aufgrund offensichtlicher Unbegründetheit wird das Verfahren nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 258 StGB). Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmässige Ordnung der Eidge- nossenschaft oder der Kantone rechtswidrig zu stören oder zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 275 StGB). 5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden, denen sich die Be- schwerdekammer integral anschliesst (vorne E. 3). Im Weiteren bleibt den Aus- führungen der Staatsanwaltschaft beizufügen, dass nebst den vom Beschwerde- führer vorgebrachten Tatbeständen augenfällig auch keine anderen Straftatbestän- de potenziell erfüllt sind. Es liegen keine Straftaten vor. Die zahlreichen Beschul- digten – also sowohl die angezeigten Politiker und Politikerinnen, der angezeigte Journalist als auch der angezeigte Bundesangestellte – haben sich nicht in straf- rechtlich relevanter Weise verhalten. 4 6. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig, sodass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie nicht zurückgezogen worden ist und darauf überhaupt eingetreten werden kann. 7. Der Beschwerdeführer scheibt ferner auf S. 4 f. der Beschwerdeschrift: «Dazu kommen die abscheulichen kriminellen Taten vor allem der Medien nach Art. 258 StGB. Diesbezüglich erweitern wir den Strafantrag auf I.________, Chefredaktor der J.________, K.________, Chefredaktor L.________ und dem M.________ Chefredaktor N.________.» Hierzu bleibt anzumerken, dass Strafanzeigen grundsätzlich bei einer Strafverfolgungsbehörde einzureichen sind (vgl. Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 f. StPO). Die Beschwerdekammer sieht in Anbetracht der pau- schalen und in keiner Weise begründeten Anschuldigungen keinen Anlass, die un- datierte Beschwerdeschrift im Sinne von Art. 39 Abs. 1 StPO an die Staatsanwalt- schaft weiterzuleiten. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO: Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.). Die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 werden mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Beschwerdeverfahren gegen den Beschuldigten 6 wird durch Rückzug der Be- schwerde als erledigt abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Beschuldigten 1-5 sowie 7 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF1‘000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - den Beschuldigten 1-7 Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt O.________ (mit den Akten) Bern, 11. Mai 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6