135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat insoweit die Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. April 2020 betreffend Zulassung des Geschädigten als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt wird aufgehoben.