6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden bestimmt auf CHF 1‘000.00. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren fällt, im Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist.