Ein qualifizierter Irrtum, welcher die Verzichterklärung unbeachtlich machen würde, liegt nicht vor. Die (nachträgliche) Zulassung als Privatkläger im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ist damit zu Unrecht erfolgt. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. April 2020 ist aufzuheben.