Selbst wenn man annehmen würde, dass er die mit einem Verzicht verbundenen Konsequenzen nicht in jeder Hinsicht abschliessend hat beurteilen können und er diesbezüglich irregegangen ist, hätte er sich bloss resp. höchstens in einem (rechtlich hier irrelevanten) Motivirrtum befunden. 5.3 Nach dem Gesagten hat der Geschädigte anlässlich seiner Einvernahme vom 13. Februar 2020 tatsächlich und unwiderruflich auf einen Strafantrag und eine Stellung als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt verzichtet. Ein qualifizierter Irrtum, welcher die Verzichterklärung unbeachtlich machen würde, liegt nicht vor.