Und schliesslich nicht von Relevanz zur Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte nachträglich doch noch als Privatkläger zugelassen werden kann, ist, inwiefern er im Zeitpunkt der Verzichtserklärung das Ausmass seiner Verletzungen gekannt hat und die in diesem Zusammenhang sich möglicherweise künftig stellenden (z.B. versicherungsrechtlichen) Fragen hat abschätzen können. Selbst wenn man annehmen würde, dass er die mit einem Verzicht verbundenen Konsequenzen nicht in jeder Hinsicht abschliessend hat beurteilen können und er diesbezüglich irregegangen ist, hätte er sich bloss resp.