Juristisch ist unbeachtlich, dass der Geschädigte erstmals in einem Strafverfahren involviert ist und dass ihm insofern das schweizerische Rechtssystem fremd ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 352 vom 31. Oktober 2016 E. 6.3, auch zum Folgenden). Und schliesslich nicht von Relevanz zur Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte nachträglich doch noch als Privatkläger zugelassen werden kann, ist, inwiefern er im Zeitpunkt der Verzichtserklärung das Ausmass seiner Verletzungen gekannt hat und die in diesem Zusammenhang sich möglicherweise künftig stellenden (z.B. versicherungsrechtlichen) Fragen hat abschätzen können.