2014, N. 7 zu Art. 120 StPO; ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 386 StPO, auch zum Folgenden). Es bedarf somit eines qualifizierten Willensmangels. Ein solcher kann indes nicht ausgemacht werden. Juristisch ist unbeachtlich, dass der GeschÃĪdigte erstmals in einem Strafverfahren involviert ist und dass ihm insofern das schweizerische Rechtssystem fremd ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 352 vom 31. Oktober 2016 E. 6.3, auch zum Folgenden).