7 5.2 Soweit sich der Geschädigte auf Willensmängel beruft, ist festzuhalten was folgt: Wie erwähnt (vorne E. 4.1), bestimmt sich die nachträgliche Anfechtbarkeit des Verzichts nach Art. 120 StPO in Analogie zu Art. 386 Abs. 3 StPO. Demnach ist ein Verzicht definitiv, es sei denn, die Erklärung beruht auf einem durch Täuschung oder unrichtige behördliche Auskunft hervorgerufenen Irrtum oder ist durch eine Straftat veranlasst worden (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art.