Gleiches gilt hinsichtlich des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern SK 11 34 vom 28. Juni 2011, zumal hier nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Geschädigte – obschon juristischer Laie – die Bedeutung der Erklärungen und das Formular betreffend Strafantrag/Privatklage nicht richtig erfasst hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass dem Geschädigten jederzeit offen gestanden wäre, von sich aus eine Bedenkzeit zu verlangen. Dass er durchaus in der Lage gewesen ist, gegenüber der Polizei seine Position zu vertreten resp.