eines entsprechenden Verzichts nicht klar gewesen wäre. Es bestanden keine sprachlichen Schwierigkeiten und die Einvernahme fand weder im unmittelbaren Anschluss an die Tathandlung noch nachts statt. Vor diesem Hintergrund ist der vom Geschädigten zitierte Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 397 vom 13. Oktober 2016 nicht weiter von Relevanz. Gleiches gilt hinsichtlich des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern SK 11 34 vom 28. Juni 2011, zumal hier nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Geschädigte – obschon juristischer Laie – die Bedeutung der Erklärungen und das Formular betreffend Strafantrag/Privatklage nicht richtig erfasst hat.