Dass je nach Situation der Frage einer anwaltlichen Vertretung bzw. einer Beratung und/oder einer Bedenkzeit entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. etwa Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 88 vom 2. Mai 2018 E. 4.2), ändert daran nichts. Abgesehen davon, dass nicht per se eine Bedenkzeit bzw. die Möglichkeit des vorgängigen Beizugs eines Rechtsvertreters eingeräumt werden muss, damit bei Laien überhaupt auf eine rechtsgültige Verzichtserklärung geschlossen werden darf, bestehen hier eben gerade keine Anzeichen dafür, dass dem Geschädigten die Bedeutung von Strafantrag und Privatklage resp. eines entsprechenden Verzichts nicht klar gewesen wäre.