Auch aus dem Umstand, dass er anlässlich der Einvernahme vom 13. Februar 2020 bzw. im Zeitpunkt der Erklärung nicht anwaltlich vertreten gewesen ist, vermag der Geschädigte nichts für sich abzuleiten. Gleiches gilt für das zur Bedenkzeit Ausgeführte. Dass je nach Situation der Frage einer anwaltlichen Vertretung bzw. einer Beratung und/oder einer Bedenkzeit entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. etwa Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 88 vom 2. Mai 2018 E. 4.2), ändert daran nichts.