Jedenfalls bestehen keine Anzeichen für eine Beeinträchtigung seiner kognitiven Fähigkeiten. Der Geschädigte hat denn auch in seiner Eingabe vom 2. April 2020 betreffend Neukonstituierung nicht etwa geltend gemacht, er sei anlässlich der Einvernahme vom 13. Februar 2020 noch unter Einfluss des Vorfalls und der Hospitalisation gestanden und habe deshalb das Formular und die Erläuterungen nicht richtig erfassen können. Zur Begründung der Neukonstituierung hat er lediglich Willensmängel angerufen (dazu nachfolgend E. 5.2).