Ferner hat er erklärt, dass es ihm gut gehe (Einvernahmeprotokoll vom 13. Februar 2020 Z. 38 f.). Die Frage, ob er Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung stellen wolle, hat er nach entsprechender polizeilicher Erläuterung, mit «Nein das möchte ich nicht» beantwortet (Einvernahmeprotokoll vom 13. Februar 2020 Z. 272; 274). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass gemäss Aussage des Geschädigten kein Grund für die Tat bestanden habe. Seiner Einschätzung zufolge habe es sich möglicherweise um eine Affekthandlung gehan-