Bei näherer Betrachtung ist vielmehr vom Gegenteil auszugehen: Der Geschädigte hat in vollem Bewusstsein und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er auf einen Strafantrag und auf eine Privatklage verzichte (Einvernahmeprotokoll vom 13. Februar 2020 Z. 270 ff., auch zum Folgenden). Ihm wurde die Bedeutung des Strafantrags und der Privatklage in rechtsgenüglicher Weise erklärt. Das entsprechende Formular ist auch für Laien verständlich, wird doch darin genau ausgeführt, was das Stellen eines Strafantrags für Folgen zeitigt und was ein Verzicht auf einen Strafantrag bzw. auf eine Privatklage bedeutet.