Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass der Geschädigte unmittelbar nach der Spitalentlassung zur Erstbefragung erschienen ist. Dies lässt jedoch – ebenso wenig wie der Umstand, dass er sich am Vortag einer Operation hat unterziehen müssen – nicht per se vermuten, dass er lediglich über eine reduzierte Aufnahmefähigkeit verfügt und die Bedeutung der polizeilichen Erklärungen und deren Konsequenzen nicht richtig erkannt haben könnte. Bei näherer Betrachtung ist vielmehr vom Gegenteil auszugehen: