Der vom Geschädigten erklärte Verzicht ist als endgültig zu betrachten. Es kann hierzu zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerde verwiesen werden (vgl. auch E. 3.2). Zusammengefasst und ergänzend ist festzuhalten was folgt: Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass der Geschädigte unmittelbar nach der Spitalentlassung zur Erstbefragung erschienen ist.