Diesen Grundsätzen folgend gelangt die Beschwerdekammer nach Konsultation der Akten jedoch zu einem anderen Ergebnis als die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft. Anders als diese kann sie keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Verzicht des Geschädigten nicht in Kenntnis der relevanten Umstände erfolgt wäre bzw. dass dieser nicht in der Lage gewesen wäre, die Folgen eines Verzichts abzuschätzen. Ebenfalls kann nicht die Rede von einer «überstürzt» erfolgten Erklärung sein. Der vom Geschädigten erklärte Verzicht ist als endgültig zu betrachten.