5 5. 5.1 Die Generalstaatsanwaltschaft hält zutreffend fest, dass ein endgültiger Verzicht auf die Stellung als Privatkläger bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, insbesondere bei Opfern nach Art. 116 Abs. 1 StPO, nicht leichthin angenommen werden darf und die Gesamtumstände zu würdigen sind. Diesen Grundsätzen folgend gelangt die Beschwerdekammer nach Konsultation der Akten jedoch zu einem anderen Ergebnis als die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft.