Es sei zwar richtig, dass der Gesetzgeber keine qualifizierten Formerfordernisse oder ähnliches vorgesehen habe. Dennoch stelle es keinen überspitzten Formalismus dar, wenn die Gesamtumstände umfassend gewürdigt würden und wenn bei einer derart gewichtigen Entscheidung wie derjenigen zur Frage der Privatklägerstellung bei vorgeworfenem Körperverletzungsdelikt mit gravierenden Folgen nicht leichthin von einem Verzicht ausgegangen werde. 3.4 Der Geschädigte bringt vor, dass er Opfer eines heftigen Übergriffs geworden und anlässlich der Einvernahme vom 13. Februar 2020 nicht anwaltlich vertreten gewesen sei.