Die Zulassung des Geschädigten als Privatkläger sei daher zu Unrecht erfolgt. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an und hält ergänzend fest, dass ein endgültiger Verzicht auf die Stellung als Privatkläger bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, insbesondere bei Opfern nach Art. 116 Abs. 1 StPO, nicht leichthin angenommen werden dürfe. Der Geschädigte sei unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Spitalpflege zur Befragung aufgeboten worden. Er sei somit noch unter unmittelbarem Tateindruck und wohl auch noch unter Schmerzmedikation gestanden.