Es sei nicht wesentlich, ob die Abgabe der Verzichtserklärung im Nachhinein als überstürzt oder als unvernünftig zu betrachten sei. Zudem mache ein blosser Willensmangel in dem Sinn, dass er sich z.B. der Tragweite seines Verzichts nicht bewusst gewesen sein soll, die abgegebene Verzichtserklärung nicht unwirksam. Ein rechtserheblicher Willensmangel bzw. ein qualifizierter Willensmangel könne nicht ausgemacht werden. Die Zulassung des Geschädigten als Privatkläger sei daher zu Unrecht erfolgt.