Er habe im Rahmen der Einvernahme gesagt, dass es ihm gut gehe. Ausserdem seien seit dem Vorfall bereits mehr als 48 Stunden vergangen, weshalb auch infolge des Zeitablaufs nicht mehr von einem direkten Eindruck ausgegangen werden könne, unter welchem der Geschädigte noch gestanden haben könnte. Weshalb der Geschädigte durch die medizinische Versorgung noch beeinflusst gewesen sein soll, erschliesse sich ebenfalls nicht. Es sei nicht wesentlich, ob die Abgabe der Verzichtserklärung im Nachhinein als überstürzt oder als unvernünftig zu betrachten sei.