Er sei gebührend belehrt worden und habe erklärt, es gehe ihm gut und er könne der Einvernahme folgen. Es deute nichts darauf hin, dass die Rechtsbelehrung durch die Polizei ungenügend und nicht korrekt gewesen wäre bzw. der Geschädigte das Formular «Strafantrag-Privatklage» nicht verstanden hätte oder er in einer Verfassung gewesen wäre, in welcher er die Tragweite seiner Erklärung nicht hätte erfassen können. Er habe im Rahmen der Einvernahme gesagt, dass es ihm gut gehe.