Die nachträgliche Konstituierung als Privatkläger erscheine daher angemessen und rechtens. 3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, der Geschädigte habe am 13. Februar 2020 endgültig auf eine Verfahrensteilnahme verzichtet. Er sei gebührend belehrt worden und habe erklärt, es gehe ihm gut und er könne der Einvernahme folgen.