Der Geschädigte sei am 13. Februar 2020 noch nicht anwaltlich vertreten gewesen und habe, trotz kurzer Aufklärung der Polizei, kaum bereits die volle Tragweite seines Verzichts überschauen können. Vor diesem Hintergrund, den erheblichen Verletzungen und den sich in diesem Zusammenhang stellenden rechtlichen Fragen erscheine der Verzicht auf jegliche Verfolgungshandlungen gegen den Beschuldigten und auf die Möglichkeit der Privatklage überstürzt und sei nicht im vollen Bewusstsein der entsprechenden Folgen gewesen. Die nachträgliche Konstituierung als Privatkläger erscheine daher angemessen und rechtens.