2 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Zulassung des Geschädigten als Privatkläger im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer damit, dass der Geschädigte am 13. Februar 2020 im Rahmen der ersten polizeilichen Befragung noch erheblich unter dem direkten Eindruck des Vorfalls und der erfolgten medizinischen Versorgung gestanden habe. Zudem sei ihm offensichtlich noch nicht bewusst gewesen, dass seine Verletzungen schwerer seien, als er im ersten Moment gedacht habe.