BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Zulassung des Geschädigten als Privatkläger im gegen ihn geführten Strafverfahren unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.