Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 15. Mai 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. C.________ (nachfolgend: Geschädigter) nahm mit Eingabe vom 26. Mai 2020 zur Beschwerde Stellung und schloss sinngemäss auf deren Abweisung. Der Beschwerdeführer replizierte am 17. Juni 2020.