Mit Eingabe vom 2. April 2020 teilte der zwischenzeitlich beigezogene Rechtsvertreter von C.________, Rechtsanwalt D.________, der Staatsanwaltschaft mit, dass sich sein Mandant als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiere. Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass die am 13. Februar 2020 von seinem Mandanten unterschriftlich abgegebene Erklärung, wonach er auf die Verfolgung und Bestrafung sowie folgerichtig auch auf die Konstituierung als Privatkläger gegen A.________ unwiderruflich verzichte, derart mit Willensmängeln behaftet gewesen sei, dass auf diese Erklärung nicht abgestellt werden könne.