Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 180 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Juni 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Geschädigter Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung mit gefährli- chem Gegenstand, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 9. April 2020 (BM 20 6788) Erwägungen: 1. Am 11. Februar 2020, 03.30 Uhr, wurde C.________ im Nachgang eines freund- schaftlichen Abendessens mit A.________ – nach Genuss von reichlich Alkohol – von diesem durch ein Glas am Gesicht verletzt. Er musste durch die Sanitätspolizei Bern ins Inselspital verbracht werden, wo er sich am Folgetag einer Gesichtsopera- tion unterziehen musste. Gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) eröffne- te die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung. Am 12. Februar 2020 konnte C.________ durch einen Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern telefonisch im Inselspital erreicht und ein Ein- vernahmetermin am Folgetag – unmittelbar nach der Entlassung aus der Spital- pflege – vereinbart werden. Anlässlich der Einvernahme vom 13. Februar 2020 verzichtete C.________ auf ei- nen Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung und auf eine Privatklage gegen den Beschuldigten. Mit Eingabe vom 2. April 2020 teilte der zwischenzeitlich beige- zogene Rechtsvertreter von C.________, Rechtsanwalt D.________, der Staats- anwaltschaft mit, dass sich sein Mandant als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiere. Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass die am 13. Februar 2020 von seinem Mandanten unterschriftlich abgegebene Erklärung, wonach er auf die Verfolgung und Bestrafung sowie folgerichtig auch auf die Konstituierung als Privatkläger gegen A.________ unwiderruflich verzichte, derart mit Willensmängeln behaftet gewesen sei, dass auf diese Erklärung nicht abgestellt werden könne. Vor diesem Hintergrund werde die Neukonstituierung vorgenommen. Mit Verfügung vom 9. April 2020 liess die Staatsanwaltschaft C.________ als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt zu. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Be- schwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 24. April 2020 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und verlangte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sowie die Nichtzulassung von C.________ als Privatkläger. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 15. Mai 2020 die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. C.________ (nachfolgend: Geschädigter) nahm mit Eingabe vom 26. Mai 2020 zur Beschwerde Stellung und schloss sinn- gemäss auf deren Abweisung. Der Beschwerdeführer replizierte am 17. Juni 2020. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Zulassung des Geschädigten als Pri- vatkläger im gegen ihn geführten Strafverfahren unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Zulassung des Geschädigten als Privatklä- ger im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer damit, dass der Geschädigte am 13. Februar 2020 im Rahmen der ersten polizeilichen Befragung noch erheblich unter dem direkten Eindruck des Vorfalls und der erfolgten medizinischen Versor- gung gestanden habe. Zudem sei ihm offensichtlich noch nicht bewusst gewesen, dass seine Verletzungen schwerer seien, als er im ersten Moment gedacht habe. Der Geschädigte sei am 13. Februar 2020 noch nicht anwaltlich vertreten gewesen und habe, trotz kurzer Aufklärung der Polizei, kaum bereits die volle Tragweite sei- nes Verzichts überschauen können. Vor diesem Hintergrund, den erheblichen Ver- letzungen und den sich in diesem Zusammenhang stellenden rechtlichen Fragen erscheine der Verzicht auf jegliche Verfolgungshandlungen gegen den Beschuldig- ten und auf die Möglichkeit der Privatklage überstürzt und sei nicht im vollen Be- wusstsein der entsprechenden Folgen gewesen. Die nachträgliche Konstituierung als Privatkläger erscheine daher angemessen und rechtens. 3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, der Geschädigte habe am 13. Februar 2020 endgültig auf eine Verfahrensteilnahme verzichtet. Er sei gebührend belehrt worden und habe erklärt, es gehe ihm gut und er könne der Einvernahme folgen. Es deute nichts darauf hin, dass die Rechtsbelehrung durch die Polizei ungenügend und nicht korrekt gewesen wäre bzw. der Geschädigte das Formular «Strafantrag-Privatklage» nicht verstanden hätte oder er in einer Verfas- sung gewesen wäre, in welcher er die Tragweite seiner Erklärung nicht hätte erfas- sen können. Er habe im Rahmen der Einvernahme gesagt, dass es ihm gut gehe. Ausserdem seien seit dem Vorfall bereits mehr als 48 Stunden vergangen, weshalb auch infolge des Zeitablaufs nicht mehr von einem direkten Eindruck ausgegangen werden könne, unter welchem der Geschädigte noch gestanden haben könnte. Weshalb der Geschädigte durch die medizinische Versorgung noch beeinflusst gewesen sein soll, erschliesse sich ebenfalls nicht. Es sei nicht wesentlich, ob die Abgabe der Verzichtserklärung im Nachhinein als überstürzt oder als unvernünftig zu betrachten sei. Zudem mache ein blosser Willensmangel in dem Sinn, dass er sich z.B. der Tragweite seines Verzichts nicht bewusst gewesen sein soll, die ab- gegebene Verzichtserklärung nicht unwirksam. Ein rechtserheblicher Willensman- gel bzw. ein qualifizierter Willensmangel könne nicht ausgemacht werden. Die Zu- lassung des Geschädigten als Privatkläger sei daher zu Unrecht erfolgt. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen der Staatsanwalt- schaft an und hält ergänzend fest, dass ein endgültiger Verzicht auf die Stellung als Privatkläger bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, insbesondere bei Opfern nach Art. 116 Abs. 1 StPO, nicht leichthin angenommen werden dürfe. Der Ge- schädigte sei unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Spitalpflege zur Befra- gung aufgeboten worden. Er sei somit noch unter unmittelbarem Tateindruck und wohl auch noch unter Schmerzmedikation gestanden. Die Unterzeichnung des Formulars «Strafantrag-Privatklage» sei überdies im Rahmen der Befragung selbst und ohne Einräumung einer Bedenkfrist erfolgt, so dass der Geschädigte keine Zeit für eine reifliche Überlegung hinsichtlich Anzeigeerstattung bzw. Stellen einer Pri- vatklage gehabt habe. Ebenso wenig habe er Zeit für eine Beratung gehabt. Dass 3 die Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund eine reduzierte Aufnahmefähigkeit und ein Nichterkennen der entsprechenden Folgen angenommen habe, leuchte ein. Es sei zwar richtig, dass der Gesetzgeber keine qualifizierten Formerfordernis- se oder ähnliches vorgesehen habe. Dennoch stelle es keinen überspitzten Forma- lismus dar, wenn die Gesamtumstände umfassend gewürdigt würden und wenn bei einer derart gewichtigen Entscheidung wie derjenigen zur Frage der Privatkläger- stellung bei vorgeworfenem Körperverletzungsdelikt mit gravierenden Folgen nicht leichthin von einem Verzicht ausgegangen werde. 3.4 Der Geschädigte bringt vor, dass er Opfer eines heftigen Übergriffs geworden und anlässlich der Einvernahme vom 13. Februar 2020 nicht anwaltlich vertreten gewe- sen sei. Er sei damals sowohl psychisch wie auch physisch noch unter unmittelba- rem Eindruck des schweren Übergriffs gestanden und habe aufgrund seines Spita- laufenthalts schlicht keine Möglichkeit gehabt, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Ausserdem sei ein juristischer Laie mit dem Ausfüllen des Formulars «Strafantrag- Privatklage» rasch überfordert, zumal die gesetzliche Regelung zur Konstituierung als Privatkläger nicht einfach zu verstehen sei. Er sei erstmalig in einem Strafver- fahren beteiligt und das Schweizer Rechtssystem sei ihm deshalb fremd. Dass mit seiner Erklärung ein Rechtsverlust einhergehe, sei ihm nicht bewusst gewesen. 4. 4.1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche erklärt, sich am Strafver- fahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geschä- digte Person kann die Erklärung nach Art. 118 StPO schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben (Art. 119 Abs. 1 StPO). In der Erklärung kann die geschädigte Person (kumulativ oder alternativ) die Verfolgung und Bestrafung der für die Straf- tat verantwortlichen Person verlangen (Art. 119 Abs. 2 Bst. a StPO; Strafklage) und/oder adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO; Zivilklage). Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Für die Rechtsmittel bestimmt die Strafprozessordnung ausdrücklich, dass der Ver- zicht oder der Rückzug durch eine Partei endgültig ist, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Der Verzicht auf einen Straf- antrag oder eine Straf- bzw. Zivilklage muss nach der bundesgerichtlichen Praxis unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Im Strafprozess werden im Zusammenhang mit dem Strafantrag und einer Privat- klage oft Formulare verwendet. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entge- gennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen auch der be- troffenen Person, ihre Anliegen unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergegeben und sich aus der Unterzeichnung des Formu- lars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen der betroffenen Person ergeben. Die Formulare sollen von einem juristischen Laien und ohne Hilfestellung durch einen 4 Beamten ausgefüllt werden können (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.2 f.; Beschluss [Leitentscheid] des Oberge- richts des Kantons Bern BK 16 79 vom 1. Juni 2016 E. 3.1 und 3.4; ferner und ebenfalls zum Folgenden: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 104 vom 25. Juni 2019 E. 2.1 und BK 18 88 vom 2. Mai 2018 E. 4). Eine Erklärung ist verbindlich, soweit sie in Kenntnis aller relevanten Umstände erfolgt (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, S. 272 Rz. 699 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6P.88/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.4 f.). Der Verzicht beziehungsweise Rückzug muss eindeutig und vorbehaltlos erfolgen (SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018 N. 3 zu Art. 120 StPO; NYDEGGER, Vom Geschädigten zum Privatkläger, ZStrR 1/2018 [136] S. 55 ff., insb. S. 83 ff.). Nach herrschender Auffassung ist eine nachträgliche Anfechtbarkeit des Verzichts im Sinn von Art. 120 StPO in Analogie zu Art. 386 Abs. 3 StPO zu beurteilen. Der Verzicht ist also definitiv, es sei denn, dass die Erklärung auf einem durch Täu- schung oder unrichtige behördliche Auskunft hervorgerufenen Irrtum beruht oder durch eine Straftat veranlasst wurde. Blosse Willensmängel vermögen diesen nicht aufzuheben. Diese Auslegung rechtfertigt sich, weil beim vom Erklärenden zu ver- tretenen Irrtum das Interesse an der Rechtssicherheit hinsichtlich des von ihm ge- schaffenen Zustands höher zu werten ist als das Interesse an der Berichtigung der Erklärung. Resultiert der Verzicht aus einer unrichtigen Information, ist die Beru- fung darauf überdies unzulässig, wenn es möglich war, diese Unrichtigkeit sofort zu erkennen. Allerdings ist stets eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall vorzunehmen. Ein endgültiger Verzicht auf die Stellung als Privatkläger ist bei nicht anwaltlich ver- tretenen Beteiligten, insbesondere bei Opfern nach Art. 116 Abs. 1 StPO, nicht leichthin anzunehmen. Ein juristischer Laie kann mit dem Ausfüllen des Formulars «Strafantrag-Privatklage» rasch überfordert sein, zumal die gesetzliche Regelung zur Konstituierung als Privatkläger für Laien nicht einfach zu verstehen ist. Dies gilt insbesondere bei Antragsdelikten, bei welchen sich der Geschädigte durch Stellen des Strafantrags bereits als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO), aber im Nachhinein auf diese Stellung verzichten kann (Beschluss [Leitentscheid] des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 79 vom 1. Juni 2016 E. 3.1 und 3.4). 4.2 Gemäss Art. 305 StPO informieren die Polizei und die Staatsanwaltschaft das Op- fer bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren (Abs. 1). Sie informieren bei gleicher Gelegenheit zudem über die Adressen und Aufgaben der Opferberatungsstellen und über die finanziellen Leis- tungen nach dem Opferhilfegesetz sowie die Frist zur Einreichung eines Gesuchs (Abs. 2). Zudem übermitteln sie Name und Adresse des Opfers umgehend einer Opferberatungsstelle, wenn das Opfer dies nicht ablehnt (Abs. 3). Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ist zu protokollieren (Abs. 4). Mit der Pflicht zur Protokollierung soll sichergestellt werden, dass keine Unklarheiten über die Frage entstehen, ob die Informationspflichten eingehalten wurden oder nicht. Aus einer Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 305 StPO). 5 5. 5.1 Die Generalstaatsanwaltschaft hält zutreffend fest, dass ein endgültiger Verzicht auf die Stellung als Privatkläger bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, insbe- sondere bei Opfern nach Art. 116 Abs. 1 StPO, nicht leichthin angenommen wer- den darf und die Gesamtumstände zu würdigen sind. Diesen Grundsätzen folgend gelangt die Beschwerdekammer nach Konsultation der Akten jedoch zu einem an- deren Ergebnis als die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft. An- ders als diese kann sie keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Verzicht des Geschädigten nicht in Kenntnis der relevanten Umstände erfolgt wäre bzw. dass dieser nicht in der Lage gewesen wäre, die Folgen eines Verzichts abzuschätzen. Ebenfalls kann nicht die Rede von einer «überstürzt» erfolgten Erklärung sein. Der vom Geschädigten erklärte Verzicht ist als endgültig zu betrachten. Es kann hierzu zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerde verwiesen werden (vgl. auch E. 3.2). Zusammengefasst und ergänzend ist festzuhalten was folgt: Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass der Geschädigte unmittelbar nach der Spitalentlassung zur Erstbefragung erschienen ist. Dies lässt jedoch – ebenso we- nig wie der Umstand, dass er sich am Vortag einer Operation hat unterziehen müs- sen – nicht per se vermuten, dass er lediglich über eine reduzierte Aufnahme- fähigkeit verfügt und die Bedeutung der polizeilichen Erklärungen und deren Kon- sequenzen nicht richtig erkannt haben könnte. Bei näherer Betrachtung ist vielmehr vom Gegenteil auszugehen: Der Geschädigte hat in vollem Bewusstsein und un- missverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er auf einen Strafantrag und auf ei- ne Privatklage verzichte (Einvernahmeprotokoll vom 13. Februar 2020 Z. 270 ff., auch zum Folgenden). Ihm wurde die Bedeutung des Strafantrags und der Privat- klage in rechtsgenüglicher Weise erklärt. Das entsprechende Formular ist auch für Laien verständlich, wird doch darin genau ausgeführt, was das Stellen eines Straf- antrags für Folgen zeitigt und was ein Verzicht auf einen Strafantrag bzw. auf eine Privatklage bedeutet. Hinweise dafür, dass der Geschädigte, der Mundart resp. Deutsch spricht/versteht (Einvernahmeprotokoll vom 13. Februar 2020 Z. 4) und gelernter E.________ (Beruf) ist (derzeit arbeitslos), die Tragweite des auf dem Formular zu Strafantrag und Privatklage Festgehaltenen nicht erfasst und die ent- sprechenden Erläuterungen nicht verstanden hat, bestehen nicht. Insbesondere können keine Anzeichen dafür ausgemacht werden, dass der Geschädigte in sei- nem Bewusstsein getrübt gewesen wäre. Gemäss Feststellungen der Kantonspoli- zei soll er ruhig und in Anbetracht der gravierenden Verletzungen erstaunlich ge- lassen gewirkt haben; auch habe er rechtlich nicht gegen den Beschuldigten vor- gehen wollen (Anzeigerapport vom 11. Februar 2020 S. 6). Genau dies widerspie- gelt sich auch in seinem Aussageverhalten anlässlich der Einvernahme vom 13. Februar 2020. Der Geschädigte hat klar und deutlich auf die ihm gestellten Fragen geantwortet. Ferner hat er erklärt, dass es ihm gut gehe (Einvernahmepro- tokoll vom 13. Februar 2020 Z. 38 f.). Die Frage, ob er Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung stellen wolle, hat er nach entsprechender polizeilicher Erläute- rung, mit «Nein das möchte ich nicht» beantwortet (Einvernahmeprotokoll vom 13. Februar 2020 Z. 272; 274). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass gemäss Aussage des Geschädigten kein Grund für die Tat bestanden habe. Seiner Einschätzung zufolge habe es sich möglicherweise um eine Affekthandlung gehan- 6 delt (Einvernahmeprotokoll vom 13. Februar 2020 Z. 131). Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass der Geschädigte am Vortag operiert worden ist und Medika- mente (Floxal, Lacrivision, Traumanase, CoAmoxicillin, vgl. Arztbericht vom 13. Februar 2020) hat einnehmen müssen. Weder das eine noch das andere stel- len Anzeichen dafür dar, dass er die Situation nicht richtig erfasst und in Unkennt- nis der relevanten Umstände einen Entscheid getroffen haben könnte. Ferner kann angesichts der zeitlichen Verhältnisse (der Vorfall lag mehr als 48 Stunden zurück) nicht davon gesprochen werden, er habe sich noch unter unmittelbarem Eindruck des Vorfalls befunden bzw. er wäre geschockt oder dergleichen gewesen. Jeden- falls bestehen keine Anzeichen für eine Beeinträchtigung seiner kognitiven Fähig- keiten. Der Geschädigte hat denn auch in seiner Eingabe vom 2. April 2020 betref- fend Neukonstituierung nicht etwa geltend gemacht, er sei anlässlich der Einver- nahme vom 13. Februar 2020 noch unter Einfluss des Vorfalls und der Hospitalisa- tion gestanden und habe deshalb das Formular und die Erläuterungen nicht richtig erfassen können. Zur Begründung der Neukonstituierung hat er lediglich Willens- mängel angerufen (dazu nachfolgend E. 5.2). Erst im Beschwerdeverfahren bringt er vor, dass er im Einvernahmezeitpunkt physisch und psychisch noch unter dem unmittelbaren Eindruck des schweren Übergriffs gewesen sei. Abgesehen davon, dass erstaunt, dass ein solcher Grund erst Monate später und erst im Beschwerde- verfahren geltend gemacht wird, findet er auch keine Stütze in den Akten. Auch aus dem Umstand, dass er anlässlich der Einvernahme vom 13. Februar 2020 bzw. im Zeitpunkt der Erklärung nicht anwaltlich vertreten gewesen ist, ver- mag der Geschädigte nichts für sich abzuleiten. Gleiches gilt für das zur Bedenk- zeit Ausgeführte. Dass je nach Situation der Frage einer anwaltlichen Vertretung bzw. einer Beratung und/oder einer Bedenkzeit entscheidende Bedeutung zukom- men kann (vgl. etwa Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 88 vom 2. Mai 2018 E. 4.2), ändert daran nichts. Abgesehen davon, dass nicht per se eine Bedenkzeit bzw. die Möglichkeit des vorgängigen Beizugs eines Rechtsvertreters eingeräumt werden muss, damit bei Laien überhaupt auf eine rechtsgültige Ver- zichtserklärung geschlossen werden darf, bestehen hier eben gerade keine Anzei- chen dafür, dass dem Geschädigten die Bedeutung von Strafantrag und Privatkla- ge resp. eines entsprechenden Verzichts nicht klar gewesen wäre. Es bestanden keine sprachlichen Schwierigkeiten und die Einvernahme fand weder im unmittel- baren Anschluss an die Tathandlung noch nachts statt. Vor diesem Hintergrund ist der vom Geschädigten zitierte Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 397 vom 13. Oktober 2016 nicht weiter von Relevanz. Gleiches gilt hinsichtlich des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern SK 11 34 vom 28. Juni 2011, zumal hier nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Geschädigte – obschon ju- ristischer Laie – die Bedeutung der Erklärungen und das Formular betreffend Straf- antrag/Privatklage nicht richtig erfasst hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass dem Geschädigten jederzeit offen gestanden wäre, von sich aus eine Bedenkzeit zu ver- langen. Dass er durchaus in der Lage gewesen ist, gegenüber der Polizei seine Position zu vertreten resp. seine Rechte geltend zu machen, zeigt der Umstand, dass er am 11. Februar 2020 im Spital (07.17 Uhr bis 07.21 Uhr) von der Polizei zur Sache befragt werden sollte, er jedoch für den Moment von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. 7 5.2 Soweit sich der Geschädigte auf Willensmängel beruft, ist festzuhalten was folgt: Wie erwähnt (vorne E. 4.1), bestimmt sich die nachträgliche Anfechtbarkeit des Verzichts nach Art. 120 StPO in Analogie zu Art. 386 Abs. 3 StPO. Demnach ist ein Verzicht definitiv, es sei denn, die Erklärung beruht auf einem durch Täuschung oder unrichtige behördliche Auskunft hervorgerufenen Irrtum oder ist durch eine Straftat veranlasst worden (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 120 StPO; ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 386 StPO, auch zum Folgenden). Es bedarf somit eines qualifizierten Willensmangels. Ein solcher kann indes nicht ausgemacht werden. Juristisch ist unbeachtlich, dass der Geschädigte erstmals in einem Strafverfahren involviert ist und dass ihm inso- fern das schweizerische Rechtssystem fremd ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 352 vom 31. Oktober 2016 E. 6.3, auch zum Folgenden). Und schliesslich nicht von Relevanz zur Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte nachträglich doch noch als Privatkläger zugelassen werden kann, ist, inwiefern er im Zeitpunkt der Verzichtserklärung das Ausmass seiner Verletzungen gekannt hat und die in diesem Zusammenhang sich möglicherweise künftig stellenden (z.B. versicherungsrechtlichen) Fragen hat abschätzen können. Selbst wenn man an- nehmen würde, dass er die mit einem Verzicht verbundenen Konsequenzen nicht in jeder Hinsicht abschliessend hat beurteilen können und er diesbezüglich irrege- gangen ist, hätte er sich bloss resp. höchstens in einem (rechtlich hier irrelevanten) Motivirrtum befunden. 5.3 Nach dem Gesagten hat der Geschädigte anlässlich seiner Einvernahme vom 13. Februar 2020 tatsächlich und unwiderruflich auf einen Strafantrag und eine Stellung als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt verzichtet. Ein qualifizierter Irrtum, welcher die Verzichterklärung unbeachtlich machen würde, liegt nicht vor. Die (nachträgliche) Zulassung als Privatkläger im Strafverfahren gegen den Beschwer- deführer ist damit zu Unrecht erfolgt. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. April 2020 ist aufzuheben. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie wer- den bestimmt auf CHF 1‘000.00. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren fällt, im Fall einer Verur- teilung des Beschwerdeführers von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat insoweit die Kosten we- der dem Kanton zurückzubezahlen noch muss er dem amtlichen Anwalt die Diffe- renz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 9. April 2020 betreffend Zulassung des Geschädigten als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Geschädigten, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 26. Juni 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9