Die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 werden auf CHF 1'000.00 bestimmt und ebenfalls mit der in gleicher Höhe geleisteten Sicherheit verrechnet. Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind durch ihre Teilnahme am Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: