5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten für das Nichteintreten auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 werden auf CHF 300.00 bestimmt und mit der in gleicher Höhe geleisteten Sicherheit verrechnet. Die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 werden auf CHF 1'000.00 bestimmt und ebenfalls mit der in gleicher Höhe geleisteten Sicherheit verrechnet.