Die Eröffnung eines Verfahrens rechtfertigt sich nicht. Soweit der Beschuldigte 1 anlässlich seiner Einvernahme vom 21. November 2019 einräumte, gegen den Reifen des Beschwerdeführers gekickt zu haben, ist offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt. Dieses Kicken stellt weder eine schwere Drohung, noch eine Sachbeschädigung dar, zumal auch nach Aussagen des Beschwerdeführers 1 kein Schaden entstanden ist (Z. 149).