Als der Beschwerdeführer 1 nicht oder nicht ungehindert passieren konnte, kam es zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung. Wie sich aus den Einvernahmen der Parteien ergibt, besteht zwischen ihnen schon länger ein Streit, wobei sich bereits die Aussagen betreffend Grund dafür widersprechen. Die Beschuldigten bestreiten, den Beschwerdeführer 1 bedroht zu haben. Weder sei der Beschuldigte 1 mit einer Schaufel auf den Beschwerdeführer 1 losgegangen noch habe der Beschuldigte 2 absichtlich einen Holzbalken gegen den Beschwerdeführer 1 geworfen oder die Fäuste gegen ihn erhoben.