4. 4.1 Aus den Aussagen der Parteien geht übereinstimmend hervor, dass der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 eine Holzbrücke erneuert haben. Dabei gibt es keine Hinweise und wird auch nicht geltend gemacht, dass die Beschuldigten zur Durchführung dieser Arbeiten nicht befugt gewesen waren. Die Zufahrt zum Haus des Beschwerdeführers 1 erfolgt über diese Holzbrücke. Er wurde über die Bauarbeiten nicht vorgängig informiert. Als der Beschwerdeführer 1 nicht oder nicht ungehindert passieren konnte, kam es zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung.