3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und c StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren