2. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Nichtanhandnahme betreffend Beschimpfung im Zusammenhang mit diesem Vorfall vom 18. September 2019 nicht angefochten ist, zumal auch die Replik keinerlei Ausführungen zu den angeblichen Beschimpfungen enthält. Die Nichtanhandnahme wegen Beschimpfung ist daher in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit einzig auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gegen die Nichtanhandnahme wegen Drohung, angeblich begangen durch die Beschuldigten 1 und 2, einzutreten.