Er (der Beschwerdeführer) sei ruhig geblieben und habe lediglich von seinem Auto aus gehupt. Der Beschwerdeführer 1 äussert sich in seiner Beschwerde folglich nicht mehr zu einer Beschimpfung durch die Beschuldigten 1 und/oder 2. Seine Ausführungen beschränken sich auf die angeblichen Drohgebärden der Beschuldigten (Hochheben der Schaufel und Zeigen der Fäuste) sowie das angebliche Werfen des Balkens durch den Beschuldigten 2.