382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer 1 macht in der Beschwerde geltend, er stehe zu seinen Aussagen, wonach ihn der Beschuldigte 1 mit aufgezogener Schaufel und der Beschuldigte 2 mit erhobenen Fäusten bedroht und der Beschuldigte 2 einen Holzbalken gegen seine Füsse geworfen habe. Er (der Beschwerdeführer) sei ruhig geblieben und habe lediglich von seinem Auto aus gehupt.