Ob eine Überquerung tatsächlich nur mit einem Traktor möglich war, kann unter diesen Umständen offenbleiben. 2.4 Soweit die Nichtanhandnahme betreffend Beschimpfung und Drohung erfolgte, ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer 1 ist als Straf- und Zivilkläger unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).