Dies gilt auch, soweit er geltend macht, durch die Baustelle sei die Zufahrt für Polizei und Rettungskräfte nicht möglich gewesen. Es ist davon auszugehen, dass der Tatbestand, welcher das gerügte Verhalten unter Strafe stellt, einzig das Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der Einsatzfahrten von Polizei und Rettungskräften schützt. Da eine Gefährdung von Leib und Leben weder behauptet wird noch ersichtlich ist, kann auch insofern nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Ob eine Überquerung tatsächlich nur mit einem Traktor möglich war, kann unter diesen Umständen offenbleiben.