Es kann in diesem Zusammenhang vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (Stellungnahme S. 3, E. 3. und 4.). Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen die Signalisationsverordnung (Verlassen der Baustelle ohne Signalisation) rügt, ist er nicht unmittelbar in eigenen Interessen betroffen und folglich nicht zur Beschwerde legitimiert. Dies gilt auch, soweit er geltend macht, durch die Baustelle sei die Zufahrt für Polizei und Rettungskräfte nicht möglich gewesen.