2 schwerdeführerin 2 ist daher nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt, kann sich betreffend diesen Vorfall nicht als Privatklägerin konstituieren und ist folglich auch nicht zur Beschwerde legitimiert. In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft ist auf diese Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Betreffend den Beschwerdeführer 1 ist zwischen den einzelnen Tatbeständen zu unterscheiden. Es kann in diesem Zusammenhang vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (Stellungnahme S. 3, E. 3. und 4.).