115 StPO). Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne dieser Bestimmung ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2019 vom 29. April 2020 E. 2.3.1). 2.2 Angefochten ist einzig die Nichtanhandnahme betreffend den Vorfall vom 18. September 2019 (Konflikt aufgrund des [angeblichen] Versperrens der Hauszufahrt der Beschwerdeführer durch die Erneuerung einer Holzbrücke durch die Beschuldigten; vgl. auch nachstehende Ausführungen in E. 4.3).