Auch der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 beantragten in ihren Stellungnahmen vom 20. bzw. 22. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 20. Juni 2020 und hielt sinngemäss an seiner Beschwerde fest. Die Beschwerdeführerin 2 liess sich nicht vernehmen.