Am 30. April 2020 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer 1 sowie die Beschwerdeführerin 2 auf, eine Sicherheit von CHF 1'000.00 bzw. CHF 300.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführer fristgerecht am 8. Mai 2020 nach. Die Generalstaatanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auch der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 beantragten in ihren Stellungnahmen vom 20. bzw. 22. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde.